@muesli

Hat da mal jemand nachgelesen?

Drucksache 19/20347 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern

dip21.bundestag.de/dip21/btd/1

Diese wurde im wesentlichen Punkt unverändert angenommen. Es geht um folgende Sendungen nach § 39 (4) Nummer 2 und 3 Postgesetz.

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@muesli

Dort ist geregelt, der Inhalt welcher Sendungen schon immer trotz Postgeheimnis zur Kenntnis genommen werden darf:

"(4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um
[...]
2.
den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern,
3.
den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu ermitteln,"

Wer Illegales findet (nach altem Gesetz), muss es jetzt anzeigen (neu).

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